Heimstatuten
 
HEIMSTATUT DER WIST INNSBRUCK

Fassung 2019 gem. § 15 StHG BGBL. 291/1986 i.d.g.F.

1)Heimträger

1.1 Der gemeinnützige Verein „Wirtschaftshilfe für Studierende“ hat seinen Sitz in Innsbruck, Fürstenweg 174 und wird von dem jeweils auf vier Jahre bestellten Vorstand vertreten.

Heime und Anschriften:

Studentenheim Panorama, Fürstenweg 174

Dr. Hertha-Firnberg-Heim, Fürstenweg 174a

KarwendelheimK 1,   Höttinger Au 84                   

KarwendelheimK 2, Höttinger Au 84a

Dr. Adolf-Sollath-Heim, Hans-Untermüllerstr. 8               

Rapoldihaus 1, Hans-Untermüllerstr. 6

Studentenheim Savoy, Höttinger Au 26                             

Dr. Karl-Kunst-Heim, Dreiheiligenstr. 9A

Campus Sieglanger 1+2, Weingartnerstr. 129/131

2.Grundsätze für die Heimverwaltung:

¨Förderung der Tätigkeit der Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen und politischen Angelegenheiten unter Einschluss der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den einzelnen Heimbewohnern.

¨Förderung der Heimbewohner durch Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu möglichst günstigen Bedingungen. Einnahmen aus dem Betrieb des Studentenheimes und der Nebenbetriebe der WIST werden im Sinne des § 3 Vereinsstatuten verwendet. Nach Maßgabe vorhandener Vereinsmittel sind von den Studenten nicht die vollen Kosten zu tragen, wobei aus dieser Bereitschaft der WIST ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.

¨Unentgeltliche Tätigkeit der gewählten Vereinsorgane.

¨Verwaltung und Betrieb der Heime nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

3.Grundsätze für die Benützung der Heime:

3.1Heimstatut: (§ 15 StHG):

Vom Studentenheimbetreiber wird im Einvernehmen mit der Heimvertretung gemäß den Bestimmungen in § 15 Abs. 1 StHG ein Heimstatut beschlossen. Dieses Heimstatut ist nach Beschlussfassung für alle Heimbewohner bindend. Verpflichtungen, die über das StHG hinausgehen, können der WIST durch das Heimstatut nicht aufgebürdet werden. Insbesondere kann das Benützungsentgelt nicht im Heimstatut geregelt werden. Öffentliche Gebühren und Steuern, die den Benützungsvertrag betreffen, sind vom Heimbewohner zu tragen und können durch das Heimstatut nicht auf die WIST übertragen werden.

3.2Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit(Karwendelheim 2):

Wird ein Studentenheim gemäß § 10 StHG als Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit geführt, ist der Heimplatz grundsätzlich ab 30. Juni, 12 Uhr für die Zeit des Beherbergungsbetriebs zu räumen. Beginn und Ende des Beherbergungsbetriebs wird bis Anfang Juni j. J. auf der Anschlagtafel bekannt gegeben, während des Beherbergungsbetriebs ist kein Benützungsentgelt zu bezahlen. Ein Ersatzplatz aus Studiengründen (§ 10 Abs.5 StHG) muss bis 15. Juni schriftlich beantragt werden. Für den zugewiesenen Ersatzplatz ist das jeweils vereinbarte Benützungsentgelt zu entrichten.

3.3Personal:

Die von der WIST beschäftigten Dienstnehmer leisten ihre Arbeit in den von der WIST festgesetzten Dienstzeiten und können von den HeimbewohnerInnen nicht für persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Den berechtigten Vertretern und MitarbeiterInnen der WIST ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu sämtlichen Räumen nach den Bestimmungen des Studentenheimgesetzes zu ermöglichen. Reinigungsarbeiten inkl. Vorarbeiten und Kontrollen werden in der Dienstzeit der Arbeitnehmer der WIST durchgeführt. Bei sachlichen Veränderungen und Reparaturen in den Wohnräumen werden die Betroffenen - außer bei Gefahr im Verzug – mindestens 48h im Voraus schriftlich informiert. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Heimgemeinschaft.

3.4Studentenheimjahr, Semesterende, Benützungsentgelt:

Das Studentenheimjahr erstreckt sich für alle Heime der WIST (ausgenommen Karwendelheim 2) von 1.9. bis 31.08. des Folgejahres, das Semesterende ist der 28./29.02. für das Wintersemester sowie der 31.08. für das Sommersemester. Für das Karwendelheim 2 wird das Studentenheimjahr von 21.9. bis 30.06. des Folgejahres festgesetzt, Semesterende für das Wintersemester ist der 28./29.02., für das Sommersemester der 30.06. Das Benützungsentgelt wird für ein Studienjahr gemäß § 13 StHG im Vorhinein festgelegt. Der Aufwand der laufenden Erhaltung/Instandsetzung findet sich in den Betriebskostenabrechnungen, welche von den berechtigten HeimvertreterInnen des jeweiligen Heimes eingesehen werden können.

3.5Reservierungsgebühr/Kaution:

Die WIST ist berechtigt, zur Sicherstellung des Heimplatzes eine Reservierungsgebühr einzuheben. Sollte trotz Zusage der Heimplatz nicht genommen werden, verfällt diese Reservierungsgebühr teilweise oder zur Gänze, dies je nach dem Zeitpunkt der Absage.

10% verfallen bei Absage bis 3 Monate vor Vertragsbeginn

20% verfallen bei Absage bis 2 Monate vor Vertragsbeginn

50% verfallen bei Absage bis 1 Monat vor Vertragsbeginn

100% verfallen innerhalb des letzten Monats

Mit Vertragsbeginn wird die Reservierungsgebühr in die vorgesehene Kaution umgewandelt.

3.6 Weiter sind folgende Grundsätze für die Benützung der Heime zu beachten:

¨Das Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur in den dafür von der WIST bekanntgegebenen Räumen und Plätzen gestattet. Es dürfen nur Kraftfahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.

¨Das Halten von Haustieren ist mit Ausnahme von in Behältnissen gehaltenen Kleintieren nicht erlaubt.

¨Die Übernahme des Zimmers mit Inventar wird in einer eigenen Inventarliste bestätigt. Bei der Übernahme bestehende Mängel oder Schäden sind in dieser Liste festzuhalten. Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Für sämtliche Schäden, die der/die Heimbewohner/in oder ihm/ihr zuzurechnende Personen (insbesondere MitbewohnerInnen, gebetene Gäste, Gehilfe) schuldhaft verursacht haben, haften der/die Bewohner/innen des Zimmers.

¨Bei Schäden, die in den Gemeinschaftsräumen entstehen, haftet, sofern ihr Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann, die Heimvertretung im Rahmen ihres Budgets. Eine persönliche Haftung trifft Mitglieder der Heimvertretung aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht.

¨Verlautbarungen bzw. Informationen der WIST erfolgen auf der jeweiligen Anschlagtafel des Heimes bzw. durch email. Für Informationen durch die HeimbewohnerInnen und die Heimvertretung sind geeignete Plätze vorgesehen.

¨Gemeinschaftsräume stehen der Heimgemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung zur Verfügung. Unbeschadet dieses Rechts behält sich die WIST vor, diese Räume für Veranstaltungen weiterzugeben. Die Benützung der Gemeinschaftsräume durch hausfremde Personen ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein Verantwortlicher zu nominieren, der für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen und aufgetretene Schäden dem WIST-Sekretariat unter Nennung des Verursachers zu melden hat. Für den Fall, dass der Veranstalter von der WIST nominiert wurde, trifft die Heimvertretung keine Haftung.

¨Sämtliche in den Studentenheimen vorhandenen Räume dienen den HeimbewohnerInnen als Gemeinschaftseinrichtungen (in Heimen mit Beherbergungsbetrieb in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. Juni). Ausgenommen von dieser Regelung sind Studentenzimmer, Hauswartwohnung, Büros, Lagerräume und technische Räume, Personalräume, Gästewohnungen, Kontingentwohnungen und Speisesäle. Über die Gemeinschaftseinrichtungen kann nach Maßgabe des Heimstatutes von den HeimbewohnerInnen im Einvernehmen zwischen HeimsprecherIn und WIST (Geschäftsführung) verfügt werden. Eine entgeltliche Überlassung bzw. Nutzung von Studentenzimmern, Gemeinschaftsräumen, Parkplätzen, Einrichtungsgegenständen oder anderen zum Heim gehörenden Einrichtungen ist den HeimbewohnerInnen nicht gestattet.

¨Mit der Übergabe des Heimplatzes erhält der/die HeimbewohnerIn die zur Benützung des Heimplatzes notwendigen Schlüssel, welche im Eigentum der WIST verbleiben. Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder auf Kosten des/der HeimbewohnerInnen ausgetauscht.

¨Seitens der WIST werden sämtliche Rechte des Heimbewohners im Sinne des § 6 StHG gewährt, wobei insbesondere in Zusammenhang mit § 6 Abs.1 Zif.3 (Besuche durch hausfremde Personen) auf die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973 hingewiesen wird.

¨Ein Besucher kann keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegt den Bestimmungen des Heimstatutes. Der Besuchte haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen.

¨Eine Weitergabe des Heimplatzes an Dritte ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der WIST nicht gestattet und stellt einen Kündigungsgrund gemäß § 12 Abs.3 StHG dar.

¨Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden. Der Tausch von Eingangstürzylindern (Zimmertüre) ist aus feuerpolizeilichen Gründen ausnahmslos verboten.

¨Bei der Räumung des Heimplatzes ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers wiederherzustellen (siehe Inventarliste) und das Zimmer gereinigt zu übergeben. Private Einrichtungsgegenstände sind zu entfernen. Die Zimmerübergabe hat persönlich nach vorheriger Vereinbarung mit dem WIST-Büro zu erfolgen Wird die Räumung durch den/die HeimbewohnerIn nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so führt die WIST ohne weitere Ankündigung die Räumung auf Kosten des/der HeimbewohnerIn durch. Eine Einlagerung privater Einrichtungsgegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des/der HeimbewohnerIn

¨Werden nach Beendigung des Benützungsverhältnisses im Studentenzimmer bzw. in sonstigen mitbenützten Räumlichkeiten und Plätzen Gegenstände zurückgelassen, so wird der Eigentümer mittels Briefs oder Mail an die zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. bei Unbekanntheit des Eigentümers mittels Anschlages an der Informationstafel des Studentenheimes aufgefordert, diese Gegenstände binnen 2 Monaten nach Erhalt des Briefes bzw. nach erfolgtem Anschlag abzuholen.

¨Der Anschluss von Elektrogeräten durch Bewohner ist – mit Ausnahme von Kleingeräten, welche üblicherweise in einem Haushalt verwendet werden – nur nach vorheriger Zustimmung der WIST gegen gesonderte Verrechnung unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Vorschriften für Stromabnehmer möglich. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschlusswertes der Geräte zu achten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Gemeinschaftsräume und für das Eigentum der Heimverwaltung in denselben.

4.Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze.

¨Freie bzw. freiwerdende Heimplätze werden gemäß § 11 StHG von den zuständigen Vereinsorganen der WIST vergeben, wobei Studienanfänger und Bezieher von Studienbeihilfen bevorzugt werden. Eine Aufnahme als ordentliche/r Heimbewohner/in ist bei Erfüllung der Aufnahmekriterien nur jeweils zum Beginn des Wintersemesters möglich, zu anderen Zeitpunkten oder bei Nichterfüllung der Aufnahmekriterien erfolgt die Vergabe von Heimplätzen im Sinne des § 5b StHG als Gastplatz für ein Studienjahr. Die Neuanträge für das folgende Studienjahr sind schriftlich an das Sekretariat der WIST zu richten. Ansuchen um Weiterverbleib sind ebenfalls schriftlich im WIST-Sekretariat unter Nachweis des Studienerfolges einzubringen; wobei ein günstiger Studienerfolg laut § 5a Abs. 8 StHG Voraussetzung für die Verlängerung des Heimvertrags ist. Die Terminankündigung erfolgt durch Aushang bzw. email, in beiden Fällen ist auch eine persönliche Abgabe möglich. Soweit Kontingentvereinbarungen mit einweisungsberechtigten Dritten bestehen, können auch dort Bewerbungen abgegeben werden.

5.Allgemeine Feststellungen:

¨Das Heimstatut geht von der Annahme aus, dass alle Organe und Angestellten des Heimträgers und alle Organe der Heimvertretung grundsätzlich am gemeinsamen Vorgehen und nicht an einer bürokratischen Vorgangsweise interessiert sind.

¨Die Heimvertretung setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die jeweils in geheimer, allgemeiner und direkter Abstimmung, mit einfacher Mehrheit durch alle HeimbewohnerInnen auf ein Jahr gewählt werden. Die gewählte Heimvertretung ist bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Heimausschusses bestellt. Der Termin zur Wahl und somit Neubestellung der Heimvertretung wird gesondert am Ende des jeweiligen Sommersemesters festgelegt. Die Wahl hat jedoch spätestens sechs Wochen nach Beginn des Wintersemesters zu erfolgen. Die Vorsitzenden der Heimvertretungen wählen jährlich eine/n Sprecher/In und eine/n Stellvertreter/In der Heimvertretungen. Die Wahl der KüchensprecherInnen erfolgt aus den Bewohnern des jeweiligen Küchenwahlkreises.

¨Ein neues Heimstatut kann nach entsprechender Anhörung der Heimvertretung nur zum 1. Oktober eines jeden Studienjahres erlassen werden. Eine Änderung des Heimstatutes erfolgt grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Heimvertretung. Ausgenommen davon sind insbesondere notwendige Änderungen, die sich aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ergeben. Das Heimstatut gilt auf unbestimmte Zeit.

¨Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat der WIST gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.

¨Soweit Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des Vorsitzenden der Heimvertretung vorgesehen sind, treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch das Heimstatut nicht verändert werden können: Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung wird der/die Vorsitzende der Heimvertretung bzw. Stellvertreter/In durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des/der Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines/er Stellvertreters/In, die anderen Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen. Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Vertreter des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort, der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der Heimvertreter ist von diesen zu vertreten und hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Zwischen 1.Juli und 30.September können Einladungen an die Heimvertretung oder an den/die Vorsitzende/n der Heimvertretung oder dessen/deren Stellvertreter/In nur dann erfolgen, wenn die WIST die Kosten der Anreise im Rahmen der Studententarife innerhalb Österreichs übernimmt. Jedenfalls sind Termine in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen anzustreben.

6.Rechte und Pflichten der HeimbewohnerInnen

Diese ergeben sich sowohl aus dem Benützungsvertrag als auch aus dem Heimstatut (insbesondere Punkt 3.4.-3.6. in Verbindung mit § 6 StHG), sind aber auch gemäß § 15 Abs.1 Zif.6 StHG in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch das Heimstatut nicht außer Kraft gesetzt werden können. Solche Bestimmungen finden sich unter anderem in folgenden Bereichen: Meldegesetz, Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973, Auflagen der Bau- und Feuerpolizei, Bestimmungen der Brandschutzverordnung und über das Verhalten im Brandfall, Auflagen des Arbeitsinspektorats und der Gewerbebehörde, Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen, Abgabengesetze, Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz, Rundfunkgesetz, Datenschutzgesetz.

1)Verhalten im Brandfalle: Im Zimmer befindet sich ein Fluchtplan; in den Gängen sind Anweisungen für das Verhalten im Brandfalle, Brandmelder und Feuerlöschgeräte angebracht. Zur Alarmierung dienen Sirenen in den einzelnen Stockwerken. Jede/r HeimbewohnerIn ist im eigenen Interesse verpflichtet, sich mit diesen Einrichtungen vertraut zu machen.

2)Gestaltung des Wohnraumes:

Hinsichtlich der Veränderung bzw. Gestaltung des Wohnraums wird auf die Bestimmungen in 3.6. des Heimstatuts i.V.m. § 6 StHG hingewiesen. Zur regelmäßigen Reinigung der zugewiesenen Wohnräume und Küchen ist jede/r HeimbewohnerIn selbst verpflichtet.

Bettwäsche, Decken und Pölster sind von den HeimbewohnerInnen selbst mitzubringen. Betten dürfen ohne Bettwäsche nicht benützt werden. Bilder, Plakate und Fotos dürfen nicht mit Haken, Nägeln oder Tixo angebracht werden, vorhandene Vorrichtungen zum Aufhängen können benützt werden.

3)Lärmschutz-Verordnung:

Der Stadtmagistrat Innsbruck hat eine Verordnung zur Vermeidung von Lärm erlassen. Lärm jeder Art ist an Werktagen zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen überhaupt zu vermeiden (Zimmerlautstärke). Bei Verstößen kann Anzeige bei der Bundespolizeidirektion erfolgen. Veranstaltungen in den Heimen (Feiern auch im Rahmen kleiner Gruppen) müssen daher unbedingt vor Beginn im Sekretariat unter Nennung eines Verantwortlichen gemeldet werden und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt werden.

4)Gemeinschaftseinrichtungen:

Wäsche darf nur in den dafür vorgesehenen Räumen gewaschen und getrocknet werden (Wasch/Trockengeräte mit Münzeinwurf).

Die Gemeinschaftsküchen stehen allen HeimbewohnerInnen zur Verfügung und unterliegen der studentischen Selbstverwaltung. Für jede Küche wird ein/e Küchensprecher/in gewählt, von dem/der ein verbindlicher Küchendienstplan (insbesondere Müllentsorgung) erstellt wird. Der Küchendienst wird durch die Küchenbenützer (jeweils 2 Personen pro Woche) wahrgenommen. Hinsichtlich der Beseitigung des Abfalles bitten wir um besondere Sorgfalt (Anschlag für Mülltrennung beachten). Wegräumen des eigenen Geschirrs ist verpflichtend; herumliegendes Geschirr wird von unserem Personal verwahrt und muss gegen Kostenersatz ausgelöst werden. Mit Ausnahme der Zimmer mit Kochecke darf Kochen und Essen ausschließlich in den Küchen erfolgen. Private Einrichtungsgegenstände können nur nach Rücksprache mit der Geschäftsführung aufgestellt werden und müssen bei Auszug wieder entfernt werden.

5)Telefon, Kabelfernsehen und Internet:

Die Telefongespräche werden für jeden Zimmeranschluss monatlich im Nachhinein verrechnet, Zweibettzimmer erhalten einen Einzelgesprächsnachweis. Alle Zimmer sind mit Kabel-TV ausgestattet. Die Benützung muss im Sekretariat gemeldet werden, die Verrechnung erfolgt zusammen mit der Mietabbuchung (Preis siehe Aushang). Für die Nutzung des Internets wird eine einmalige Gebühr von € 65,- verrechnet.

6)Parkplätze

Parkplätze für PKWs können nach Verfügbarkeit angemietet werden. Die Abbuchung erfolgt mit der Mietabbuchung (Preise siehe Preisliste). Die Schneeräumung der Parkplätze erfolgt durch die Parkplatzmieter. In Heimen mit Beherbergungsbetrieb (Karwendelheim 2) ist der Parkplatz während des Beherbergungsbetriebs ebenfalls zu räumen.

7)Fahrräder und Motorräder

Bei Abschluss des Benützungsvertrages ist im Sekretariat zu melden, ob ein Abstellplatz für ein Fahrrad oder Motorrad benötigt wird. Für das Abstellen von Fahrrädern sind bestimmte Plätze vorgesehen. Jedes Fahrrad muss mit einem Aufkleber mit Namen und Zimmernummer versehen werden (erhältlich im WIST-Büro). Fahrräder ohne Aufkleber oder nicht ordnungsgemäß abgestellte Räder werden durch die WIST entfernt.

8)Die An - und Abmeldung ist von jedem/jeder HeimbewohnerIin beim Rathaus innerhalb von 3 Tagen durchzuführen, Meldezettel sind im WIST-Büro erhältlich.

9)Sendungen (Briefe, Pakete etc.) werden an der Rezeption ohne Haftung hinterlegt bzw. in die Brieffächer gegeben (falls vorhanden).

10)Die Zimmertüren sind auch bei nur kurzfristigem Verlassen des Zimmers zu versperren, da sonst eine allenfalls bestehende private Versicherung keine Haftung übernimmt; die WIST lehnt eine solche auf jeden Fall ab. Bestehende Haushaltsversicherungen der Eltern können für die Zeit des Aufenthalts im Studentenheim im Einvernehmen mit der Versicherung angepasst werden; dies ist vom Heimbewohner/von der Heimbewohnerin selbst zu veranlassen. Die Eingangstüren in den Gebäuden dürfen nicht durch Steine o.ä. oder durch Aushängen des Türschließers offengehalten werden. Möbel: Glatte Flächen dürfen nicht mit Scheuermittel bzw. Scheuerpolster behandelt werden. Kerzen/Räucherstäbchen dürfen im gesamten Gebäudekomplex aus feuerpolizeilichen Gründen nicht angezündet werden. Wir weisen darauf hin, dass die Zimmer mit Brandmeldern ausgestattet sind. Besonders bei Zimmern mit Kochecke ersuchen wir Sie um entsprechende Vorsicht beim Kochen, da wir die Kosten für eine Fehlalarmierung weiterverrechnen müssen.

11)Rollschuhe: Der Gebrauch von Inlineskates, Rollerblades, Skateboards etc. ist in allen Heimen ausnahmslos verboten.

12)Das Rauchverbot gilt generell in den Allgemeinbereichen.

13)Die Parkordnung (separater Anschlag) für PKW und andere Fahrzeuge ist einzuhalten.

14)Gästenächtigungen im Zimmer sind kostenpflichtig (siehe Preisliste) und dürfen nur nach rechtzeitiger Voranmeldung
(mindestens 3 Werktage) erfolgen.

15)Meldepflichtige und infektiöse Krankheiten (Röteln, Mumps, Masern, ...) sind der Heimleitung umgehend mitzuteilen.

16)Schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Heimstatut können den Verlust des Heimplatzes nach sich ziehen. Beschlüsse der Heimvertretung sind für alle HeimbewohnerInnen bindend. Die Bestimmungen des Heimstatuts sind von allen HeimbewohnernInnen zu beachten.


Interner Bereich
 





Daily News
01.06.2023
WIST Innsbruck : Büro Fürstenweg 174 : 6020 Innsbruck : info@wist. at : +43 050 890 8000