HEIMSTATUT
DER WIST INNSBRUCK
Fassung 2019 gem. § 15 StHG BGBL. 291/1986 i.d.g.F.
1)Heimträger
1.1
Der gemeinnützige Verein
„Wirtschaftshilfe für Studierende“ hat seinen Sitz in Innsbruck, Fürstenweg 174
und wird von dem jeweils auf vier Jahre bestellten Vorstand vertreten.
Heime und Anschriften:
Studentenheim
Panorama, Fürstenweg 174
Dr.
Hertha-Firnberg-Heim, Fürstenweg 174a
KarwendelheimK 1, Höttinger Au 84
KarwendelheimK 2, Höttinger Au 84a
Dr.
Adolf-Sollath-Heim, Hans-Untermüllerstr. 8
Rapoldihaus
1, Hans-Untermüllerstr. 6
Studentenheim
Savoy, Höttinger Au 26
Dr.
Karl-Kunst-Heim, Dreiheiligenstr. 9A
Campus
Sieglanger 1+2, Weingartnerstr. 129/131
2.Grundsätze
für die Heimverwaltung:
¨Förderung der Tätigkeit der
Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen und politischen Angelegenheiten
unter Einschluss der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den
einzelnen Heimbewohnern.
¨Förderung der Heimbewohner
durch Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu
möglichst günstigen Bedingungen. Einnahmen aus dem Betrieb des Studentenheimes
und der Nebenbetriebe der WIST werden im Sinne des § 3 Vereinsstatuten verwendet.
Nach Maßgabe vorhandener Vereinsmittel sind von den Studenten nicht die vollen
Kosten zu tragen, wobei aus dieser Bereitschaft der WIST ein Rechtsanspruch
nicht abgeleitet werden kann.
¨Unentgeltliche Tätigkeit
der gewählten Vereinsorgane.
¨Verwaltung und Betrieb der
Heime nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
3.Grundsätze
für die Benützung der Heime:
3.1Heimstatut: (§ 15 StHG):
Vom Studentenheimbetreiber wird im Einvernehmen mit der
Heimvertretung gemäß den Bestimmungen in § 15 Abs. 1 StHG ein Heimstatut beschlossen.
Dieses Heimstatut ist nach Beschlussfassung für alle Heimbewohner bindend.
Verpflichtungen, die über das StHG hinausgehen, können der WIST durch das Heimstatut
nicht aufgebürdet werden. Insbesondere kann das Benützungsentgelt nicht im Heimstatut
geregelt werden. Öffentliche Gebühren und Steuern, die den Benützungsvertrag
betreffen, sind vom Heimbewohner zu tragen und können durch das Heimstatut
nicht auf die WIST übertragen werden.
3.2Beherbergungsbetrieb
während der lehrveranstaltungsfreien Zeit(Karwendelheim 2):
Wird
ein Studentenheim gemäß § 10 StHG als Beherbergungsbetrieb während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit geführt, ist der Heimplatz grundsätzlich ab 30.
Juni, 12 Uhr für die Zeit des Beherbergungsbetriebs zu räumen. Beginn und Ende
des Beherbergungsbetriebs wird bis Anfang Juni j. J. auf der Anschlagtafel
bekannt gegeben, während des Beherbergungsbetriebs ist kein Benützungsentgelt
zu bezahlen. Ein Ersatzplatz aus Studiengründen (§ 10 Abs.5 StHG) muss bis 15.
Juni schriftlich beantragt werden. Für den zugewiesenen Ersatzplatz ist das
jeweils vereinbarte Benützungsentgelt zu entrichten.
3.3Personal:
Die
von der WIST beschäftigten Dienstnehmer leisten ihre Arbeit in den von der WIST
festgesetzten Dienstzeiten und können von den HeimbewohnerInnen nicht für
persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Den berechtigten Vertretern und
MitarbeiterInnen der WIST ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu
sämtlichen Räumen nach den Bestimmungen des Studentenheimgesetzes zu
ermöglichen. Reinigungsarbeiten inkl. Vorarbeiten und Kontrollen werden in der
Dienstzeit der Arbeitnehmer der WIST durchgeführt. Bei sachlichen Veränderungen
und Reparaturen in den Wohnräumen werden die Betroffenen - außer bei Gefahr im
Verzug – mindestens 48h im Voraus schriftlich informiert. Hinsichtlich der
Gemeinschaftsräume gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die
Heimgemeinschaft.
3.4Studentenheimjahr, Semesterende,
Benützungsentgelt:
Das Studentenheimjahr
erstreckt sich für alle Heime der WIST (ausgenommen Karwendelheim 2) von 1.9.
bis 31.08. des Folgejahres, das Semesterende ist der 28./29.02. für das
Wintersemester sowie der 31.08. für das Sommersemester. Für das Karwendelheim 2
wird das Studentenheimjahr von 21.9. bis 30.06. des Folgejahres festgesetzt,
Semesterende für das Wintersemester ist der 28./29.02., für das Sommersemester
der 30.06. Das Benützungsentgelt wird für ein Studienjahr gemäß § 13 StHG im Vorhinein
festgelegt. Der Aufwand der laufenden Erhaltung/Instandsetzung findet sich in
den Betriebskostenabrechnungen, welche von den berechtigten HeimvertreterInnen
des jeweiligen Heimes eingesehen werden können.
3.5Reservierungsgebühr/Kaution:
Die
WIST ist berechtigt, zur Sicherstellung des Heimplatzes eine
Reservierungsgebühr einzuheben. Sollte trotz Zusage der Heimplatz nicht
genommen werden, verfällt diese Reservierungsgebühr teilweise oder zur Gänze,
dies je nach dem Zeitpunkt der Absage.
10%
verfallen bei Absage bis 3 Monate vor Vertragsbeginn
20%
verfallen bei Absage bis 2 Monate vor Vertragsbeginn
50%
verfallen bei Absage bis 1 Monat vor Vertragsbeginn
100%
verfallen innerhalb des letzten Monats
Mit
Vertragsbeginn wird die Reservierungsgebühr in die vorgesehene Kaution umgewandelt.
3.6 Weiter sind
folgende Grundsätze für die Benützung der Heime zu beachten:
¨Das
Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur in
den dafür von der WIST bekanntgegebenen Räumen und Plätzen gestattet. Es dürfen
nur Kraftfahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.
¨Das
Halten von Haustieren ist mit Ausnahme von in Behältnissen gehaltenen
Kleintieren nicht erlaubt.
¨Die
Übernahme des Zimmers mit Inventar wird in einer eigenen Inventarliste
bestätigt. Bei der Übernahme bestehende Mängel oder Schäden sind in dieser
Liste festzuhalten. Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Für sämtliche
Schäden, die der/die Heimbewohner/in oder ihm/ihr zuzurechnende Personen
(insbesondere MitbewohnerInnen, gebetene Gäste, Gehilfe) schuldhaft verursacht
haben, haften der/die Bewohner/innen des Zimmers.
¨Bei
Schäden, die in den Gemeinschaftsräumen entstehen, haftet, sofern ihr
Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann, die Heimvertretung im Rahmen
ihres Budgets. Eine persönliche Haftung trifft Mitglieder der Heimvertretung
aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht.
¨Verlautbarungen
bzw. Informationen der WIST erfolgen auf der jeweiligen Anschlagtafel des
Heimes bzw. durch email. Für Informationen durch die HeimbewohnerInnen und die
Heimvertretung sind geeignete Plätze vorgesehen.
¨Gemeinschaftsräume
stehen der Heimgemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich entsprechend der
jeweiligen Zweckbestimmung zur Verfügung. Unbeschadet dieses Rechts behält sich
die WIST vor, diese Räume für Veranstaltungen weiterzugeben. Die Benützung der
Gemeinschaftsräume durch hausfremde Personen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein Verantwortlicher zu nominieren, der für
die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen und aufgetretene Schäden dem
WIST-Sekretariat unter Nennung des Verursachers zu melden hat. Für den Fall, dass
der Veranstalter von der WIST nominiert wurde, trifft die Heimvertretung keine
Haftung.
¨Sämtliche
in den Studentenheimen vorhandenen Räume dienen den HeimbewohnerInnen als
Gemeinschaftseinrichtungen (in Heimen mit Beherbergungsbetrieb in der Zeit vom
1. Oktober bis 30. Juni). Ausgenommen von dieser Regelung sind Studentenzimmer,
Hauswartwohnung, Büros, Lagerräume und technische Räume, Personalräume,
Gästewohnungen, Kontingentwohnungen und Speisesäle. Über die
Gemeinschaftseinrichtungen kann nach Maßgabe des Heimstatutes von den
HeimbewohnerInnen im Einvernehmen zwischen HeimsprecherIn und WIST
(Geschäftsführung) verfügt werden. Eine entgeltliche Überlassung bzw. Nutzung
von Studentenzimmern, Gemeinschaftsräumen, Parkplätzen,
Einrichtungsgegenständen oder anderen zum Heim gehörenden Einrichtungen ist den
HeimbewohnerInnen nicht gestattet.
¨Mit
der Übergabe des Heimplatzes erhält der/die HeimbewohnerIn die zur Benützung
des Heimplatzes notwendigen Schlüssel, welche im Eigentum der WIST verbleiben.
Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder
auf Kosten des/der HeimbewohnerInnen ausgetauscht.
¨Seitens
der WIST werden sämtliche Rechte des Heimbewohners im Sinne des § 6 StHG
gewährt, wobei insbesondere in Zusammenhang mit § 6 Abs.1 Zif.3 (Besuche durch
hausfremde Personen) auf die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der
Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973 hingewiesen wird.
¨Ein
Besucher kann keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegt den Bestimmungen
des Heimstatutes. Der Besuchte haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen.
¨Eine
Weitergabe des Heimplatzes an Dritte ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der WIST
nicht gestattet und stellt einen Kündigungsgrund gemäß § 12 Abs.3 StHG dar.
¨Durch
das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs-
und Reparaturarbeiten nicht behindert werden. Der Tausch von Eingangstürzylindern
(Zimmertüre) ist aus feuerpolizeilichen Gründen ausnahmslos verboten.
¨Bei
der Räumung des Heimplatzes ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers
wiederherzustellen (siehe Inventarliste) und das Zimmer gereinigt zu übergeben.
Private Einrichtungsgegenstände sind zu entfernen. Die Zimmerübergabe hat
persönlich nach vorheriger Vereinbarung mit dem WIST-Büro zu erfolgen Wird die
Räumung durch den/die HeimbewohnerIn nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so führt
die WIST ohne weitere Ankündigung die Räumung auf Kosten des/der HeimbewohnerIn
durch. Eine Einlagerung privater Einrichtungsgegenstände erfolgt auf Kosten und
Gefahr des/der HeimbewohnerIn
¨Werden
nach Beendigung des Benützungsverhältnisses im Studentenzimmer bzw. in
sonstigen mitbenützten Räumlichkeiten und Plätzen Gegenstände zurückgelassen,
so wird der Eigentümer mittels Briefs oder Mail an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse bzw. bei Unbekanntheit des Eigentümers mittels Anschlages an der
Informationstafel des Studentenheimes aufgefordert, diese Gegenstände binnen 2
Monaten nach Erhalt des Briefes bzw. nach erfolgtem Anschlag abzuholen.
¨Der
Anschluss von Elektrogeräten durch Bewohner ist – mit Ausnahme von
Kleingeräten, welche üblicherweise in einem Haushalt verwendet werden – nur
nach vorheriger Zustimmung der WIST gegen gesonderte Verrechnung unter
Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Vorschriften für Stromabnehmer
möglich. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschlusswertes der Geräte zu
achten. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Gemeinschaftsräume und
für das Eigentum der Heimverwaltung in denselben.
4.Grundsätze
für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze.
¨Freie
bzw. freiwerdende Heimplätze werden gemäß § 11 StHG von den zuständigen
Vereinsorganen der WIST vergeben, wobei Studienanfänger und Bezieher von
Studienbeihilfen bevorzugt werden. Eine Aufnahme als ordentliche/r Heimbewohner/in
ist bei Erfüllung der Aufnahmekriterien nur jeweils zum Beginn des Wintersemesters
möglich, zu anderen Zeitpunkten oder bei Nichterfüllung der Aufnahmekriterien erfolgt
die Vergabe von Heimplätzen im Sinne des § 5b StHG als Gastplatz für ein
Studienjahr. Die Neuanträge für das folgende Studienjahr sind schriftlich an
das Sekretariat der WIST zu richten. Ansuchen um Weiterverbleib sind ebenfalls
schriftlich im WIST-Sekretariat unter Nachweis des Studienerfolges einzubringen; wobei
ein günstiger Studienerfolg laut § 5a Abs. 8 StHG Voraussetzung für die
Verlängerung des Heimvertrags ist. Die Terminankündigung
erfolgt durch Aushang bzw. email, in beiden Fällen ist auch eine persönliche
Abgabe möglich. Soweit Kontingentvereinbarungen mit einweisungsberechtigten
Dritten bestehen, können auch dort Bewerbungen abgegeben werden.
5.Allgemeine
Feststellungen:
¨Das
Heimstatut geht von der Annahme aus, dass alle Organe und Angestellten des
Heimträgers und alle Organe der Heimvertretung grundsätzlich am gemeinsamen
Vorgehen und nicht an einer bürokratischen Vorgangsweise interessiert sind.
¨Die Heimvertretung setzt
sich aus dem/der Vorsitzenden und mindestens 3 Mitgliedern zusammen, die
jeweils in geheimer, allgemeiner und direkter Abstimmung, mit einfacher
Mehrheit durch alle HeimbewohnerInnen auf ein Jahr gewählt werden. Die gewählte
Heimvertretung ist bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Heimausschusses
bestellt. Der Termin zur Wahl und somit Neubestellung der Heimvertretung wird
gesondert am Ende des jeweiligen Sommersemesters festgelegt. Die Wahl hat
jedoch spätestens sechs Wochen nach Beginn des Wintersemesters zu erfolgen. Die
Vorsitzenden der Heimvertretungen wählen jährlich eine/n Sprecher/In und eine/n
Stellvertreter/In der Heimvertretungen. Die Wahl der KüchensprecherInnen
erfolgt aus den Bewohnern des jeweiligen Küchenwahlkreises.
¨Ein
neues Heimstatut kann nach entsprechender Anhörung der Heimvertretung nur zum
1. Oktober eines jeden Studienjahres erlassen werden. Eine Änderung des
Heimstatutes erfolgt grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Heimvertretung.
Ausgenommen davon sind insbesondere notwendige Änderungen, die sich aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ergeben. Das Heimstatut gilt auf
unbestimmte Zeit.
¨Die
Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der
Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung
im Sekretariat der WIST gilt der bisher als Organvertreter auftretende
Heimbewohner als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.
¨Soweit
Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des Vorsitzenden der Heimvertretung
vorgesehen sind, treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch das
Heimstatut nicht verändert werden können: Bei Anhörungsrechten der
Heimvertretung wird der/die Vorsitzende der Heimvertretung bzw. Stellvertreter/In
durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung
genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des/der Vorsitzenden der
Heimvertretung bzw. seines/er Stellvertreters/In, die anderen Mitglieder der
Heimvertretung zu verständigen. Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach
ordnungsgemäßer Ladung die Vertreter des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort,
der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der
Heimvertreter ist von diesen zu vertreten und hindert den Fortgang des
Verfahrens nicht. Zwischen 1.Juli und 30.September können Einladungen an die
Heimvertretung oder an den/die Vorsitzende/n der Heimvertretung oder dessen/deren
Stellvertreter/In nur dann erfolgen, wenn die WIST die Kosten der Anreise im
Rahmen der Studententarife innerhalb Österreichs übernimmt. Jedenfalls sind
Termine in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen anzustreben.
6.Rechte
und Pflichten der HeimbewohnerInnen
Diese
ergeben sich sowohl aus dem Benützungsvertrag als auch aus dem Heimstatut
(insbesondere Punkt 3.4.-3.6. in Verbindung mit § 6 StHG), sind aber auch gemäß
§ 15 Abs.1 Zif.6 StHG in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch das Heimstatut
nicht außer Kraft gesetzt werden können. Solche Bestimmungen finden sich unter
anderem in folgenden Bereichen: Meldegesetz, Verordnung zur Lärmbekämpfung im
Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973, Auflagen der Bau- und
Feuerpolizei, Bestimmungen der Brandschutzverordnung und über das Verhalten im
Brandfall, Auflagen des Arbeitsinspektorats und der Gewerbebehörde,
Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen, Abgabengesetze,
Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz, Rundfunkgesetz,
Datenschutzgesetz.
1)Verhalten
im Brandfalle: Im Zimmer befindet sich
ein Fluchtplan; in den Gängen sind Anweisungen für das Verhalten im Brandfalle,
Brandmelder und Feuerlöschgeräte angebracht. Zur Alarmierung dienen Sirenen in
den einzelnen Stockwerken. Jede/r HeimbewohnerIn ist im eigenen Interesse
verpflichtet, sich mit diesen Einrichtungen vertraut zu machen.
2)Gestaltung des Wohnraumes:
Hinsichtlich
der Veränderung bzw. Gestaltung des Wohnraums wird auf die Bestimmungen in 3.6.
des Heimstatuts i.V.m. § 6 StHG hingewiesen. Zur regelmäßigen Reinigung der
zugewiesenen Wohnräume und Küchen ist jede/r HeimbewohnerIn selbst
verpflichtet.
Bettwäsche, Decken und Pölster sind von
den HeimbewohnerInnen selbst mitzubringen. Betten dürfen ohne Bettwäsche nicht
benützt werden. Bilder, Plakate und Fotos dürfen nicht mit Haken, Nägeln oder
Tixo angebracht werden, vorhandene Vorrichtungen zum Aufhängen können benützt
werden.
3)Lärmschutz-Verordnung:
Der
Stadtmagistrat Innsbruck hat eine Verordnung zur Vermeidung von Lärm erlassen.
Lärm jeder Art ist an Werktagen zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und zwischen 22.00
und 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen überhaupt zu vermeiden
(Zimmerlautstärke). Bei Verstößen kann Anzeige bei der Bundespolizeidirektion
erfolgen. Veranstaltungen in den Heimen (Feiern auch im Rahmen kleiner Gruppen)
müssen daher unbedingt vor Beginn im Sekretariat unter Nennung eines
Verantwortlichen gemeldet werden und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt
werden.
4)Gemeinschaftseinrichtungen:
Wäsche darf nur in den dafür
vorgesehenen Räumen gewaschen und getrocknet werden (Wasch/Trockengeräte mit
Münzeinwurf).
Die Gemeinschaftsküchen
stehen allen HeimbewohnerInnen zur Verfügung und unterliegen der studentischen
Selbstverwaltung. Für jede Küche wird ein/e Küchensprecher/in gewählt, von dem/der ein verbindlicher Küchendienstplan (insbesondere
Müllentsorgung) erstellt wird. Der Küchendienst wird durch die Küchenbenützer
(jeweils 2 Personen pro Woche) wahrgenommen. Hinsichtlich der Beseitigung des
Abfalles bitten wir um besondere Sorgfalt (Anschlag für Mülltrennung beachten).
Wegräumen des eigenen Geschirrs ist verpflichtend;
herumliegendes Geschirr wird von unserem Personal verwahrt und muss gegen
Kostenersatz ausgelöst werden. Mit Ausnahme der Zimmer mit Kochecke darf Kochen
und Essen ausschließlich in den Küchen erfolgen. Private
Einrichtungsgegenstände können nur nach Rücksprache mit der Geschäftsführung
aufgestellt werden und müssen bei Auszug wieder entfernt werden.
5)Telefon, Kabelfernsehen und
Internet:
Die Telefongespräche werden für jeden Zimmeranschluss monatlich
im Nachhinein verrechnet, Zweibettzimmer erhalten einen Einzelgesprächsnachweis.
Alle Zimmer sind mit Kabel-TV
ausgestattet. Die Benützung muss im Sekretariat gemeldet werden, die
Verrechnung erfolgt zusammen mit der Mietabbuchung (Preis siehe Aushang). Für die
Nutzung des Internets wird eine einmalige Gebühr von € 65,- verrechnet.
6)Parkplätze
Parkplätze für PKWs können nach Verfügbarkeit angemietet
werden. Die Abbuchung erfolgt mit der Mietabbuchung (Preise siehe Preisliste).
Die Schneeräumung der Parkplätze erfolgt durch die Parkplatzmieter. In
Heimen mit Beherbergungsbetrieb (Karwendelheim 2) ist der Parkplatz während des
Beherbergungsbetriebs ebenfalls zu räumen.
7)Fahrräder und Motorräder
Bei
Abschluss des Benützungsvertrages ist im Sekretariat zu melden, ob ein
Abstellplatz für ein Fahrrad oder Motorrad benötigt wird. Für das Abstellen von
Fahrrädern sind bestimmte
Plätze vorgesehen. Jedes Fahrrad muss mit einem Aufkleber mit Namen und
Zimmernummer versehen werden (erhältlich im WIST-Büro). Fahrräder ohne
Aufkleber oder nicht ordnungsgemäß abgestellte Räder werden durch die WIST
entfernt.
8)Die An - und Abmeldung
ist von jedem/jeder HeimbewohnerIin beim Rathaus innerhalb von 3 Tagen
durchzuführen, Meldezettel sind im WIST-Büro erhältlich.
9)Sendungen
(Briefe, Pakete etc.) werden an der Rezeption ohne Haftung hinterlegt bzw. in
die Brieffächer gegeben (falls vorhanden).
10)Die
Zimmertüren sind auch bei nur kurzfristigem Verlassen des Zimmers zu
versperren, da sonst eine allenfalls bestehende private Versicherung keine
Haftung übernimmt; die WIST lehnt eine solche auf jeden Fall ab. Bestehende
Haushaltsversicherungen der Eltern können für die Zeit des Aufenthalts im
Studentenheim im Einvernehmen mit der Versicherung angepasst werden; dies ist
vom Heimbewohner/von der Heimbewohnerin selbst zu veranlassen. Die Eingangstüren in den Gebäuden
dürfen nicht durch Steine o.ä. oder durch Aushängen des Türschließers
offengehalten werden. Möbel: Glatte
Flächen dürfen nicht mit Scheuermittel bzw. Scheuerpolster behandelt werden. Kerzen/Räucherstäbchen dürfen im
gesamten Gebäudekomplex aus feuerpolizeilichen Gründen nicht angezündet werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Zimmer mit Brandmeldern ausgestattet sind.
Besonders bei Zimmern mit Kochecke ersuchen wir Sie um entsprechende Vorsicht
beim Kochen, da wir die Kosten für eine Fehlalarmierung weiterverrechnen
müssen.
11)Rollschuhe:
Der Gebrauch von Inlineskates, Rollerblades, Skateboards etc. ist in allen
Heimen ausnahmslos verboten.
12)Das
Rauchverbot gilt generell in den Allgemeinbereichen.
13)Die
Parkordnung (separater Anschlag) für PKW und andere Fahrzeuge ist
einzuhalten.
14)Gästenächtigungen
im Zimmer sind kostenpflichtig (siehe Preisliste) und dürfen nur nach
rechtzeitiger Voranmeldung
(mindestens 3 Werktage) erfolgen.
15)Meldepflichtige
und infektiöse Krankheiten (Röteln, Mumps, Masern, ...) sind der Heimleitung umgehend
mitzuteilen.
16)Schwere
oder wiederholte Verstöße gegen das Heimstatut
können den Verlust des Heimplatzes nach sich ziehen. Beschlüsse der
Heimvertretung sind für alle HeimbewohnerInnen bindend. Die Bestimmungen des Heimstatuts
sind von allen HeimbewohnernInnen zu beachten.